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Glossar · Glossar · Sensible Daten

Besondere Kategorien: Gesundheit, Gewerkschaft, Strafdaten und mehr

Anonimatum-Team

Kurz gesagt

Daten, deren Verarbeitung Art. 9 DSGVO grundsätzlich untersagt: Gesundheit, ethnische Herkunft, politische Meinungen, Religion, Gewerkschaft, Genetik, Biometrie, Sexualleben oder sexuelle Orientierung. Strafdaten regelt Art. 10 DSGVO.

Unter den personenbezogenen Daten stellt die DSGVO jene unter besonderen Schutz, deren Offenlegung zu Diskriminierung oder schweren Nachteilen führen kann. Das sind die besonderen Kategorien personenbezogener Daten, umgangssprachlich sensible Daten.

Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur in den Fällen des Art. 9 Abs. 2 zulässig. Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gehören nicht zu dieser Liste, unterliegen aber nach Art. 10 einem ebenso strengen Regime. Wer Dokumente weitergibt oder veröffentlicht, hat damit deutlich weniger Spielraum für Fehler.

Was Art. 9 DSGVO umfasst

  • Rassische und ethnische Herkunft.
  • Politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen.
  • Gewerkschaftszugehörigkeit.
  • Genetische Daten und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer Person.
  • Gesundheitsdaten.
  • Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung.

Art. 9 Abs. 2 nennt die Ausnahmen, darunter ausdrückliche Einwilligung, Pflichten aus Arbeitsrecht und sozialer Sicherheit, lebenswichtige Interessen, offensichtlich öffentlich gemachte Daten, Rechtsansprüche, erhebliches öffentliches Interesse, Gesundheitsvorsorge und Versorgung, öffentliche Gesundheit sowie Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke.

Strafdaten nach Art. 10 DSGVO

Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten dürfen nur unter behördlicher Aufsicht verarbeitet werden oder wenn das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten dies mit geeigneten Garantien erlaubt. Ein umfassendes Register strafrechtlicher Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden; in Deutschland ist das das Bundeszentralregister.

Deutsche Besonderheiten: § 22 BDSG

§ 22 BDSG erlaubt öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in bestimmten Fällen abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien, etwa für Rechte aus sozialer Sicherheit und Sozialschutz, für Gesundheitsvorsorge und Versorgung oder aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der Gesundheit. Abs. 2 verlangt dabei angemessene und spezifische Maßnahmen, zu denen ausdrücklich Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen, Protokollierung und die Sensibilisierung der Beteiligten gehören können.

Neben dem BDSG enthalten Fachgesetze und die Landesdatenschutzgesetze weitere Vorgaben, etwa für Krankenhäuser, Sozialleistungsträger oder Landesbehörden. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, hängt von Sitz und Art der Stelle ab; für Bundesbehörden ist es der BfDI, für Unternehmen in der Regel die Behörde des jeweiligen Landes.

Die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien oder von Strafdaten ist zudem ein Fall, in dem Art. 35 Abs. 3 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung verlangt.

Warum Dokumente mit sensiblen Daten gründlicher anonymisiert werden müssen

Wird ein Dokument mit gewöhnlichen Daten re-identifiziert, liegt ein Name oder eine Anschrift offen. Enthält es sensible Daten, sind es eine Diagnose, eine politische Bindung oder eine Verurteilung. Das hinnehmbare Risiko sinkt, und die Re-Identifizierung über den Kontext wiegt schwerer. Häufig werden solche Daten zudem nur mittelbar offenbart:

Wie besondere Kategorien in Dokumenten auftauchen (fiktive Beispiele)
KategorieBeispieldokumentMittelbare Offenbarung
GesundheitArbeitsunfähigkeitsmeldungMedikament oder Krankenhausstation verrät die Erkrankung
GewerkschaftszugehörigkeitProtokoll einer TarifverhandlungUnterschrift als Gewerkschaftsvertreter
Religion oder WeltanschauungUrlaubsantrag für einen religiösen FeiertagDer konkrete Feiertag deutet auf die Konfession hin
Sexuelle OrientierungAntrag auf Sonderurlaub zur EheschließungName der Ehepartnerin oder des Ehepartners
BiometrieArbeitszeiterfassungAngehängtes Fingerabdruck- oder Gesichtstemplate
Strafdaten (Art. 10)BewerbungsakteFührungszeugnis oder Hinweis auf eine frühere Verurteilung

Praktisch heißt das: nicht nur Namen und Nummern prüfen, sondern auch verräterische Begriffe wie Diagnosen, Medikamente, Kliniken, Gewerkschaftsfunktionen oder Hinweise auf Strafverfahren. Für klinische Unterlagen lesen Sie, wie man Patientenakten anonymisiert, ohne den Befund unbrauchbar zu machen.

Umsetzung mit Anonimatum

Anonimatum erkennt per KI Namen, Daten, Adressen und Beträge und per Muster Kennungen wie Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder IBAN. Für organisationsspezifische sensible Begriffe definieren Sie eigene Muster mit regulären Ausdrücken oder Wortlisten, etwa Diagnosen oder Einrichtungen. Alles wird vor der Anwendung geprüft, die Schwärzung ist unumkehrbar, und die Verarbeitung läuft mit eigener KI auf Servern in der EU, ohne Texte an Modelle Dritter zu senden.

Häufige Fragen

Sind Strafdaten eine besondere Kategorie?

Formal nicht: Art. 9 nennt sie nicht. Sie unterliegen dem eigenen Regime des Art. 10 DSGVO mit vergleichbar strengen Einschränkungen.

Ist eine Krankmeldung ein Gesundheitsdatum?

Ja. Jede Information über die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person, auch die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit, ist ein Gesundheitsdatum.

Reicht eine Einwilligung?

Nur eine ausdrückliche Einwilligung kann Art. 9 Abs. 2 lit. a erfüllen, und im Beschäftigungsverhältnis ist ihre Freiwilligkeit oft fraglich. Andere Ausnahmen, etwa nach § 22 BDSG, sind häufig passender.

Gilt Art. 9 nach erfolgreicher Anonymisierung noch?

Ist das Ergebnis tatsächlich anonym, ist es kein personenbezogenes Datum mehr und die DSGVO gilt dafür nicht. Der Anonymisierungsvorgang selbst ist aber eine Verarbeitung sensibler Daten und braucht eine Rechtsgrundlage.

Dokumente mit Gesundheits- oder Strafdaten?

Sehen Sie sich die Tarife an und schwärzen Sie sensible Daten in Ihren eigenen Dokumenttypen, mit eigenen Mustern und menschlicher Prüfung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9, 10 und 35
  2. § 22 BDSG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  3. BfDI, Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO