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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA): Begriff und Pflichten
Anonimatum-Team
Kurz gesagt
Die DSFA ist die Prüfung, die der Verantwortliche vor einer Verarbeitung mit voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen durchführen muss: Verarbeitung beschreiben, Notwendigkeit prüfen, Risiken bewerten, Maßnahmen festlegen.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA, englisch DPIA) ist in Art. 35 DSGVO geregelt. Sie ist nicht für jede Verarbeitung nötig, sondern für solche, die wegen Art, Umfang, Umständen oder Zwecken Menschen erheblich treffen können: umfangreiche Videoüberwachung, automatisiertes Profiling, große Gesundheitsdatenbestände oder neue Technologien wie KI.
Sie erfolgt vor Beginn der Verarbeitung, wird dokumentiert und bei Änderungen überprüft. Richtig eingesetzt ist sie ein Gestaltungswerkzeug: Sie zwingt zur Frage, ob alle Daten nötig sind und ob sie anonymisiert oder pseudonymisiert werden könnten.
Wann eine DSFA Pflicht ist
Nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO ist eine DSFA erforderlich, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko zur Folge hat. Art. 35 Abs. 3 nennt drei Fälle, in denen sie immer nötig ist:
- Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte auf Grundlage automatisierter Verarbeitung einschließlich Profiling, die als Grundlage für Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Wirkung dient.
- Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9) oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10).
- Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Darüber hinaus nennen die Leitlinien der Artikel-29-Gruppe (WP248 rev.01), die der Europäische Datenschutzausschuss übernommen hat, neun Kriterien: Bewerten oder Scoring, automatisierte Entscheidungen, systematische Überwachung, sensible Daten, große Umfänge, Zusammenführen von Datensätzen, schutzbedürftige Personen, innovative Technologien und Verarbeitungen, die die Ausübung von Rechten verhindern. Als Faustregel gilt: Sind zwei oder mehr erfüllt, ist in der Regel eine DSFA durchzuführen.
Muss-Listen in Deutschland
Nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO veröffentlichen die Aufsichtsbehörden Listen von Verarbeitungen, für die stets eine DSFA erforderlich ist. In Deutschland ist das aufgeteilt: Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat die Muss-Liste für den nicht-öffentlichen Bereich beschlossen (Version 1.1 vom 17.10.2018), der BfDI eine eigene Liste für die öffentlichen Stellen des Bundes; für Landesbehörden gelten die Listen der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten. Die Listen sind nicht abschließend – fehlt eine Verarbeitung dort, bleibt die eigene Risikobewertung nach Art. 35 Abs. 1 Pflicht.
Was eine DSFA enthalten muss
| Element | In der Praxis |
|---|---|
| Systematische Beschreibung der Verarbeitung und ihrer Zwecke | Datenflüsse, Systeme, Auftragsverarbeiter, Speicherfristen |
| Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit | Warum genau diese Daten und nicht weniger; Rechtsgrundlage |
| Bewertung der Risiken für die Betroffenen | Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von unbefugtem Zugriff, Re-Identifizierung, Diskriminierung |
| Geplante Abhilfemaßnahmen | Datenminimierung, Pseudonymisierung, Anonymisierung, Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Schulung |
Der Rat des Datenschutzbeauftragten ist einzuholen (Art. 35 Abs. 2). Bleibt nach den Maßnahmen ein hohes Restrisiko, muss vor Beginn der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde konsultiert werden (Art. 36). Eine unterlassene, aber erforderliche DSFA kann nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO mit einem Bußgeld geahndet werden. Gleichartige Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken können in einer gemeinsamen DSFA bewertet werden (Art. 35 Abs. 1 Satz 2).
Anonymisierung und Pseudonymisierung als Maßnahmen
Kaum etwas senkt das Risiko so stark wie der Verzicht auf identifizierende Daten. Lässt sich eine Auswertung mit tatsächlich anonymen Daten durchführen, fallen diese nicht mehr unter die DSGVO (Erwägungsgrund 26). Aber: Die Anonymisierung selbst ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und gehört samt Re-Identifizierungsrisiko in die Bewertung.
Müssen Datensätze verknüpfbar bleiben, ist die Pseudonymisierung die typische Maßnahme; die DSGVO nennt sie in Art. 25 und 32 ausdrücklich. Die Daten bleiben personenbezogen, daher sollte die DSFA festhalten, wer die Zuordnungstabelle verwahrt und wie sie geschützt ist. Ein Praxisbeispiel zeigt unser Beitrag zur DSFA eines Anonymisierungsprojekts.
Wo Anonimatum ansetzt
Anonimatum setzt diese Maßnahmen bei Dokumenten um: irreversible Schwärzung oder Pseudonymisierung mit konsistenten Ersetzungen und verschlüsselt gespeicherten Zuordnungen. Für die DSFA des Werkzeugs selbst ist relevant, dass die KI auf Servern in der Europäischen Union läuft, ohne Text an externe Sprachmodell-APIs zu senden, und dass Politeia Soft die spanische ENS-Sicherheitszertifizierung (Kategorie MITTEL) mit Anonimatum im Geltungsbereich besitzt. Mehr auf der Seite zur Sicherheit.
Häufige Fragen
Wer führt die DSFA durch?
Der Verantwortliche. Auftragsverarbeiter oder Berater können unterstützen, die Verantwortung bleibt aber bei ihm; der Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen.
Muss die DSFA wiederholt werden?
Sie ist zu überprüfen, wenn sich das Risiko ändert, etwa durch neue Datenquellen, Zwecke oder Technologien (Art. 35 Abs. 11).
Erspart Anonymisierung die DSFA?
Für die spätere Nutzung wirklich anonymer Daten unter Umständen ja, der Anonymisierungsvorgang selbst verarbeitet aber personenbezogene Daten.
Muss die DSFA veröffentlicht werden?
Die DSGVO verlangt das nicht; eine Zusammenfassung zu veröffentlichen kann aber Vertrauen schaffen.
DSFA-Maßnahmen praktisch umsetzen
Vergleichen Sie die Tarife und anonymisieren oder pseudonymisieren Sie Dokumente mit KI in der EU und menschlicher Prüfung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 35 und 36 (EUR-Lex)
- BfDI, Datenschutz-Folgenabschätzungen (mit Listen für Bund und nicht-öffentlichen Bereich)
- DSK, Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist (nicht-öffentlicher Bereich, Version 1.1)
- Artikel-29-Gruppe, Leitlinien zur DSFA (WP248 rev.01)
