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Rechtsbranche Von Anonimatum-Team 9 min

Urteile anonymisieren und veröffentlichen: Rechtsprechung, Praxis und Open Data

Neoklassizistische Säulen im Justizpalast von Brüssel
Foto: Adrien Delforge / Unsplash

In Deutschland gibt es kein eigenes Gesetz über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Trotzdem ist die Rechtslage klar: Gerichte müssen veröffentlichungswürdige Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich machen, und sie müssen sie vorher anonymisieren bzw. neutralisieren. Wer Urteile selbst weitergibt, etwa als Kanzlei, Fachverlag, Hochschule oder Behörde, übernimmt dieselbe Aufgabe in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.

Dieser Beitrag fasst die Grundlagen aus der Rechtsprechung zusammen, zeigt, wie die Praxis der Gerichte aussieht, und gibt eine Checkliste für alle, die Entscheidungen veröffentlichen oder für Datenbanken und KI-Projekte nachnutzen wollen.

Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte

Grundlegend ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997 (6 C 3.96). Danach ist die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine öffentliche Aufgabe, die sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt und jedes Gericht trifft. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann; sie sind dafür durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung vorzubereiten.

Der Bundesgerichtshof hat 2017 (Beschluss vom 5. April 2017, IV AR (VZ) 2/16) bestätigt, dass auch Dritte ohne rechtliches Interesse grundsätzlich eine anonymisierte Abschrift einer Zivilentscheidung verlangen können. Und das Bundesverwaltungsgericht entschied am 1. Oktober 2014 (6 C 35.13), dass die Persönlichkeitsrechte von Verteidiger und Staatsanwalt der Nennung ihrer Namen gegenüber der Presse regelmäßig nicht entgegenstehen. Anonymisiert werden also vor allem die Verfahrensbeteiligten als Privatpersonen, nicht die Organe der Rechtspflege.

Datenschutzrechtlich gilt: Soweit Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, sind die Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO nicht zuständig. Wer eine Entscheidung aber außerhalb des Verfahrens veröffentlicht oder weiterverarbeitet, verarbeitet personenbezogene Daten nach DSGVO und BDSG und unterliegt der Aufsicht der BfDI bzw. der zuständigen Landesdatenschutzbehörde.

Wo Entscheidungen veröffentlicht werden

Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz stellen auf rechtsprechung-im-internet.de ausgewählte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Bundesgerichte und des Bundespatentgerichts kostenlos und anonymisiert bereit. Die Länder betreiben eigene Rechtsprechungsportale. Bei den Instanzgerichten wird allerdings nur ein kleiner Teil der Entscheidungen veröffentlicht; die Diskussion um ein umfassendes Open Data der Justiz dreht sich daher stark um die Frage, wie sich Anonymisierung in großem Umfang zuverlässig und wirtschaftlich umsetzen lässt.

Was anonymisiert wird und was bleibt

Übliche Behandlung von Daten in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung
AngabeEmpfohlene BehandlungGrund
Namen von Parteien, Zeugen, Geschädigten, KindernDurch Rolle oder gleichbleibenden Buchstaben ersetzen (Kläger, Zeugin B)Direkte Identifizierung
Anschriften, Telefonnummern, E-Mail, IBAN, Steuer-IDEntfernen oder durch Platzhalter ersetzenEindeutige Kennungen
Kfz-Kennzeichen, Flurstücke, Grundbuchangaben, Firmennamen von EinzelunternehmernErsetzen oder verallgemeinernErmöglichen Rückschluss auf die Person
Geburtsdaten und genaue Daten privater EreignisseAuf Jahr oder Monat reduzieren, wenn unerheblichKombinationsrisiko
Gesundheit, Sexualleben, Straftaten, FamilienverhältnisseVerstärkte Prüfung, Passagen ggf. kürzenBesondere Kategorien
Gericht, Aktenzeichen, Gründe, Tenor, RichterBeibehaltenFür Zitierfähigkeit und Verständnis nötig

Neutralisierung geht über das Schwärzen von Namen hinaus. Ein seltener Beruf, ein kleiner Ort, der Name einer Gaststätte oder eine bekannte Verwandtschaft können genügen, um die Beteiligten zu erkennen. Das Grundproblem erläutern wir im Glossar zur Reidentifizierung.

Einheitliche Platzhalter

Wird der Beklagte im Tatbestand zu „B.“ und in den Gründen zu „Herrn X“, leidet die Lesbarkeit, und durch Ausschluss lassen sich Personen erschließen. Jede Person sollte im gesamten Dokument und idealerweise in allen Entscheidungen desselben Verfahrens denselben Platzhalter behalten. Genau dafür ist eine Pseudonymisierung mit Zuordnungstabelle gedacht.

Typische Fehler beim Veröffentlichen

  • Schwarze Balken im PDF, unter denen der Text erhalten bleibt und sich kopieren lässt.
  • Kopf- und Fußzeilen, Rubren, Zustellvermerke und Anlagen werden übersehen.
  • Eingescannte Beschlüsse ohne OCR, deren Inhalt sich nicht automatisch prüfen lässt.
  • Metadaten wie Autor, ursprünglicher Dateipfad oder Änderungsverfolgung bleiben in der Datei.
  • Verweise auf Parallelverfahren, über die sich eine nicht anonymisierte Fassung finden lässt.

Arbeitsablauf in fünf Schritten

Ob Sie eine einzelne Entscheidung in einem Fachaufsatz abdrucken oder eine ganze Sammlung für ein Rechercheprojekt oder das Training eines Sprachmodells aufbereiten: Der Ablauf ist im Kern derselbe. Entscheidend ist, dass Sie vor der Veröffentlichung die Rechtsgrundlage klären und nachher belegen können, nach welchen Kriterien Sie anonymisiert haben.

Bevor Sie eine Gerichtsentscheidung veröffentlichen oder weitergeben

  • Rechtsgrundlage und Zweck festhalten: Fachpublikation, Mandanteninformation, Forschung, Transparenzpflicht?
  • Mit einer durchsuchbaren Textfassung arbeiten (bei Scans vorher OCR) und alle natürlichen Personen, Kennungen, Anschriften und Kennzeichen erfassen.
  • Einheitlich ersetzen und mittelbar identifizierende Angaben verallgemeinern, die für die Gründe nicht erheblich sind.
  • Sensible Passagen (Sachverhalt, Gutachten, Zeugenaussagen) von Hand gegenlesen, besonders bei Minderjährigen und Opfern.
  • Eine bereinigte Ausgabedatei ohne verborgenen Text und ohne Metadaten erzeugen und die angewandten Kriterien dokumentieren.

Anonymisierung mit Software unterstützen

Bei größeren Mengen, etwa wenn eine Kanzlei ihre Entscheidungssammlung aufbereitet oder ein Verlag Urteile nachnutzt, stößt die manuelle Bearbeitung schnell an Grenzen. Anonimatum erkennt mit eigener KI Namen, Organisationen, Anschriften, Datumsangaben, Beträge und Kennzeichen sowie per Muster E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IBAN; eigene Muster per regulärem Ausdruck lassen sich ergänzen. Ein Pseudonymisierungsprofil für die Justiz ersetzt jede Person einheitlich, eine Positivliste schützt Begriffe, die stehen bleiben sollen (etwa das Gericht), und eine Vorschau erlaubt die menschliche Kontrolle vor dem Anwenden. Die Verarbeitung erfolgt auf Servern in der Europäischen Union, ohne externe Sprachmodell-APIs. Mehr dazu auf der Seite Urteile und Beschlüsse anonymisieren.

Welche Angaben für das Verständnis der Gründe wesentlich sind, bleibt eine juristische Abwägung. Die Software übernimmt die mechanische Arbeit und verringert das Risiko, dass eine IBAN in der Anlage oder ein Nachname in der Fußzeile in die veröffentlichte Fassung gerät.

Häufige Fragen

Werden Richternamen in veröffentlichten Urteilen anonymisiert?

In der Regel nicht. Richter sowie nach der Rechtsprechung des BVerwG auch Staatsanwälte und Verteidiger handeln in amtlicher bzw. organschaftlicher Funktion; anonymisiert werden vor allem Privatpersonen.

Kann ich als Dritter eine Urteilsabschrift verlangen?

Grundsätzlich ja, in anonymisierter Form. Der BGH hat 2017 entschieden, dass dafür bei Zivilentscheidungen kein rechtliches Interesse nachgewiesen werden muss.

Reicht es, nur die Namen zu schwärzen?

Meist nicht. Auch Orte, Berufe, Daten oder Firmennamen können eine Person erkennbar machen. Deshalb spricht die Rechtsprechung von Anonymisierung und Neutralisierung.

Darf ich Urteile für das Training eines KI-Modells verwenden?

Veröffentlichte, anonymisierte Entscheidungen sind dafür die naheliegende Grundlage. Arbeiten Sie mit Originalabschriften, gelten DSGVO und BDSG in vollem Umfang: Sie brauchen eine Rechtsgrundlage, sollten die Daten vorher anonymisieren bzw. pseudonymisieren und das Reidentifizierungsrisiko des gesamten Datensatzes bewerten, nicht nur einzelner Dokumente.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 – 6 C 35.13
  2. Rechtsprechung im Internet (BMJ und Bundesamt für Justiz)
  3. Europäisches Justizportal: Nationale Rechtsprechung – Deutschland
  4. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 55 Abs. 3, EUR-Lex