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Glossar · Glossar · DSGVO-Begriffe

Erwägungsgrund 26 DSGVO: die Grenze zwischen Personenbezug und Anonymität

Anonimatum-Team

Kurz gesagt

Erwägungsgrund 26 DSGVO legt fest, wie man prüft, ob eine Person identifizierbar ist: anhand aller Mittel, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden. Ist sie es nicht, sind die Informationen anonym und die DSGVO gilt nicht.

Kaum ein Satz der DSGVO hat so viel praktisches Gewicht wie Erwägungsgrund 26. Er entscheidet, ob ein Dokument ohne Namen noch unter die Verordnung fällt. Erwägungsgründe sind keine eigenständigen Normen, leiten aber die Auslegung der Artikel, und der Gerichtshof greift ständig auf sie zurück.

Dieser Eintrag erklärt, was der Erwägungsgrund sagt, wie Gerichte ihn angewendet haben und was er bedeutet, wenn nicht eine Datenbank, sondern ein PDF, ein Vertrag oder ein Bescheid geschützt werden soll.

Was Erwägungsgrund 26 sagt

Der Text verbindet vier Gedanken:

  • Die Datenschutzgrundsätze gelten für alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
  • Pseudonymisierte Daten, die durch zusätzliche Informationen einer Person zugeordnet werden könnten, betreffen eine identifizierbare Person.
  • Ob jemand identifizierbar ist, richtet sich nach allen Mitteln, etwa dem Aussondern, die vom Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden.
  • Für anonyme Informationen und anonymisierte Daten gelten die Grundsätze nicht, auch nicht für statistische oder Forschungszwecke.

Er ist das Gegenstück zur Definition der personenbezogenen Daten in Art. 4 Nr. 1 DSGVO und markiert, wo der Personenbezug endet.

Die objektiven Faktoren: Kosten, Zeit und Technologie

Welche Mittel wahrscheinlich genutzt werden, bemisst sich nach objektiven Faktoren. Die Tabelle wendet sie auf ein fiktives Dokument an.

Faktoren aus Erwägungsgrund 26, angewendet auf ein Dokument
FaktorPraktische FrageFiktives Beispiel
KostenWas würde die Identifizierung kosten?Ein kostenloses öffentliches Register
ZeitaufwandWie viel Mühe wäre nötig?Eine Websuche von fünf Minuten
Verfügbare TechnologieWelche Werkzeuge gibt es heute?Text unter einem schwarzen Balken herauskopieren
Technologische EntwicklungWas ist morgen möglich?OCR oder KI, die Handschrift und Stempel liest
Wer es versuchen könnteDer Verantwortliche oder jede andere Person?Ein Nachbar, der den Sachverhalt kennt

Was die Rechtsprechung sagt: Breyer und SRB

Im Urteil Breyer (C-582/14, 19. Oktober 2016) entschied der Gerichtshof auf Vorlage des Bundesgerichtshofs, dass eine dynamische IP-Adresse für den Betreiber einer Website ein personenbezogenes Datum sein kann, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, den Nutzer mithilfe der Zusatzinformationen des Internetzugangsanbieters bestimmen zu lassen. Die Informationen müssen nicht bei einer einzigen Stelle liegen.

Im Urteil C-413/23 P (EDSB gegen SRB, 4. September 2025) ergänzte der Gerichtshof, dass die Identifizierbarkeit aus der Perspektive der jeweiligen Stelle zu beurteilen ist. Pseudonymisierte Daten können für einen Empfänger ohne vernünftige Mittel zur Re-Identifizierung anonym sein, für den Pseudonymisierenden aber personenbezogen bleiben. Die Leitlinien 02/2026 des EDSA zur Anonymisierung, in Konsultation bis 30. Oktober 2026, bauen darauf auf.

Was das für Dokumente bedeutet

Bei Dokumenten lautet die Frage nicht nur, ob der Name vorkommt, sondern ob der Gesamttext verrät, um wen es geht. Ein fiktiver Bescheid über „die einzige Apothekerin einer Gemeinde mit 300 Einwohnern“ identifiziert jemanden auch ohne Namen. Deshalb gehören indirekte Identifikatoren wie Funktionen, Daten, Orte, Kennzeichen und Aktenzeichen ebenso zur Prüfung wie Metadaten.

Wie streng der Maßstab in der Praxis ist, zeigt die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen: Neben Namen werden dort häufig auch Ortsangaben, Firmenbezeichnungen oder ungewöhnliche Berufsangaben neutralisiert, weil sie im Zusammenspiel auf eine Person schließen lassen. Dieselbe Sorgfalt empfiehlt sich bei Bescheiden, Gutachten oder Protokollen, die nach außen gehen. Hilfreich ist eine einfache Kontrollfrage: Könnte jemand aus dem Umfeld der betroffenen Person sie anhand des Textes wiedererkennen?

Auch der Empfängerkreis zählt: Eine interne Weitergabe ist etwas anderes als eine Veröffentlichung im Internet, wo jeder Quellen abgleichen kann. Und die Schwärzung muss echt sein. Steht der Text noch unter dem Balken, ist er mit trivialen Mitteln lesbar, und eine Anonymisierung liegt nicht vor. Anonimatum erkennt direkte und indirekte Identifikatoren mit eigener KI auf EU-Servern, lässt sie prüfen und entfernt Text und Metadaten; mehr unter Dokumente DSGVO-konform anonymisieren.

Häufige Fragen

Ist Erwägungsgrund 26 verbindlich?

Erwägungsgründe begründen keine eigenen Pflichten, dienen aber zur Auslegung der Artikel, und der Gerichtshof stützt sich regelmäßig auf sie.

Verlangt Erwägungsgrund 26 ein Nullrisiko?

Nein. Eine Identifizierung darf mit Blick auf Kosten, Zeit und Technologie nicht vernünftigerweise wahrscheinlich sein. Das Restrisiko einer Re-Identifizierung muss gering sein.

Gilt er für Verstorbene?

Die DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener (Erwägungsgrund 27); andere Regeln, etwa zum postmortalen Persönlichkeitsschutz, können aber greifen.

Genügt es, den Namen zu entfernen?

Selten. Kontext, indirekte Identifikatoren und Metadaten verraten die Person oft trotzdem.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Erwägungsgründe 26 und 27, Art. 4
  2. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14
  3. EuGH, Urteil vom 4. September 2025, EDSB/SRB, C-413/23 P
  4. BfDI, Positionspapier zur Anonymisierung unter der DSGVO